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Information zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge:

Missverständnis: Keine neue Steuer und keine höheren Kirchensteuern

Was soll das Ganze? Gibt es etwa eine neue Steuer? Fällt die Kirchensteuer künftig höher aus? Derlei Fragen stellen sich offenbar viele Gemeindeglieder, nachdem sie von ihrer Bank oder Sparkasse auf dem Kontoauszug oder per Schreiben schwer verständliche und verwirrende Mitteilungen wie diese erhalten haben: „Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.“

Um es gleich vorweg zu sagen:

·         Bei der Neuregelung handelt es sich nicht um eine neue Steuer, sondern lediglich um ein modernisiertes und automatisiertes Verfahren!

·         Generell zahlt niemand mehr Steuern als bisher.

·         Wer bisher keine Kirchensteuern zahlt, weil er so wenig verdient, Rentner oder Student ist, zahlt auch weiterhin keine Kirchensteuern.

·         Wer dennoch aufgrund der verwirrenden und missverständlichen Informationen aus der Kirche ausgetreten ist, kann dies rückgängig machen. Wenden Sie sich bitte an Ihre Pastorin/Ihren Pastor und lassen Sie sich beraten. Sie sind uns wichtig, wir möchten nicht auf Sie und Ihre Mitgliedschaft verzichten.

Dass auf Kapitalerträge auch Kirchensteuern zu zahlen sind, war übrigens immer schon so. Allerdings muss jemand erst einmal soviel Geld oder Kapital angelegt haben, dass die Zinseinkünfte bei Alleinstehenden bei 801 Euro (und bei Ehepaaren bei 1602 Euro) liegen. Bis zu diesen Grenzen gelten nämlich die Sparerfreibeträge.

Beim gegenwärtig niedrigen Zinsniveau müsste man also mehr als 100.000 Euro auf der „hohen Kante“ haben. Nur wer über größeres Kapital verfügt, muss darauf auch Kirchensteuern bezahlen. Das war schon immer so.

I.        Allgemeine Information zur Kirchensteuer

Bei der Kirchensteuer gilt der Grundsatz: Wer mehr verdient, zahlt mehr Kirchensteuer als derjenige, der wenig verdient.

Grundsätzlich zahlen alle Gemeindeglieder von ihrer staatlichen Steuersumme auf Lohn und Einkommen die Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent. Wer beispielsweise im Jahr 1000 Euro Steuern an den Staat zahlt, der bezahlt entsprechend 90 Euro Kirchensteuer. Wer 10.000 Euro an den Staat zahlt, bezahlt 900 Euro Kirchensteuern.

Die Kirchensteuer ist ein Solidarbeitrag der Gemeindeglieder. Von den Kirchensteuern werden vor allem kirchliche Mitarbeitende in den 266 mecklenburgischen Kirchengemeinden sowie die vielfältigen Angebote für Gemeindeglieder und Gäste bezahlt.

Ohne diese Einnahmen würde es das Gemeindeleben in den Dörfern und Städten nicht geben.   Darum sei allen gedankt, die durch ihre Kirchensteuern und durch das Kirchgeld die kirchliche Arbeit in Mecklenburg ermöglichen.

II.       Nachfragen:

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Meldewesens in der Kirchenkreisverwaltung Mecklenburg, Tel. 0385- 5185 100, sowie die Steuerabteilung im Landeskirchenamt der Nordkirche in Kiel unter der für Sie gebührenfreien Rufnummer 0800 – 1181204 oder per E-Mail unter steuern@lka.nordkirche.de gern zur Verfügung.

Selbstverständlich können Sie Rückfragen auch unter 0381 699230 an Pastor Cassel oder an Kirchengemeinderatsmitglieder richten.

 


  Information zur Kapitalertragssteuer

1. Ab 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer von Ihrem Kreditinstitut einbehalten und über die Finanzämter direkt an Ihre Kirche abgeführt. Bereits seit 2009 wird auf die Kapitalertragsteuer anteilig Kirchensteuer erhoben. Kapitalerträge waren schon immer als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

 

2. Das neue, vom Staat eingeführte Verfahren bezieht sich nur auf diejenigen, die Mitglied einer Kirche oder Religionsgemeinschaft sind. Und Kirchensteuern zahlen nur die Mitglieder, die überhaupt über ein eigenes Einkommen verfügen. Kapitalerträge gelten ebenfalls als Einkommen.

 

3. Nur wer Kapitalvermögen besitzt, muss die Zinserträge daraus versteuern. Die staatliche Kapitalertragsteuer beträgt 25 % und wird bereits seit 2009 direkt von den Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften an die Finanzämter abgeführt.

 

4. Um den automatischen Abzug der staatlichen Kapitalertragsteuer sowie anteiliger Kirchensteuer zu vermeiden, sollten Sie bei Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag stellen. Auch wenn Sie — wegen geringer Einkünfte — eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, wird weder Kapitalertrag- noch Kirchensteuer einbehalten.

 

5. Für die Zinserträge gelten Freibeträge. Steuerfrei sind 801,- € für Alleinstehende und 1.602,- € für Verheiratete und Lebenspartner (Sparer-Pauschbetrag). Nur wenn Sie Zinseinkünfte erzielen, die höher sind als diese Summen, müssen Sie Kapitalertragsteuer und dazu anteilig 9 % Kirchensteuer zahlen.

 

6. Für Kirchensteuerzahler wichtig: Sie zahlen nur 24,45 % Kapitalertragsteuer (statt 25 %) und darauf 9 % Kirchensteuer. Durch die Anwendung des verminderten Steuersatzes wird berücksichtigt, dass die Kirchensteuer als Steuerausgabe abzugsfähig ist.

 

7. Ab 2015 teilt das Bundeszentralamt für Steuern Ihrer Bank oder Versicherung Ihre Religionszugehörigkeit verschlüsselt mit. Die Kreditinstitute dürfen das Religionsmerkmal ausschließlich für den Kirchensteuereinzug verwenden. Wenn Sie dies nicht möchten, können Sie der Weitergabe dieser Information an die Bank widersprechen.

 

8. Dafür können Sie bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben. Den Vordruck dafür erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

In diesem Fall wird die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Rahmen Ihrer Steuererklärung im Folgejahr veranlagt.

Ev.-Luth. St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf  |  rostock-michael@elkm.de